Виявляється, що питання розмежування трудових договорів і договорів цивільно-правового характеру (ЦПХ) – то не лише наша тема. Німці також цим переймаються. Вони навіть термін для цього придумали: «Scheinselbstständigkeit». Дослівно можна перекласти як “Удавана самозайнятість”. От про це ми й консультували німців.
WISSENSCHAFTLICH-RECHTLICHER GUTACHTEN über Rechtsverhältnisse mit natürlichen Personen mit dem Rechtsstatus von selbstständigen Unternehmern auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen und über die Deutung dieser Verträge
І. Anfrageanliegen
Eine GmbH mit Sitz in der Ukraine, hat sich mit einer Anfrage über Rechtsverhältnisse mit natürlichen Personen mit dem Rechtsstatus von selbstständigen Unternehmern auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen und über die Deutung dieser Verträge an uns gewandt.
ІІ. Rechtsakte, Dokumente und Quellen, die bei der Erstellung des Gutachtens genutzt wurden:
- Zivilgesetzbuch der Ukraine vom 16.01.2003 № 435-ІV –
- Wirtschaftsgesetzbuch der Ukraine vom 16.01.2003 № 436-ІV –
- Steuergesetzbuch der Ukraine vom 02.12.2010 № 2755-VІ –
- Arbeitsgesetzbuch der Ukraine vom 12.1971 – AGB.
- Brief des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik der Ukraine «Über Anwendung der Arbeitsverträge und Auftragnehmerverträge» vom 12.2003 № 06/1-4/200 – Brief des Arbeitsministeriums.
- Brief des Ministeriums für die Sozialpolitik der Ukraine «Über Erfüllung der Arbeiten auf der Grundlage von zivil-rechtlichen Verträgen» vom 04.2012 № 64/06/187-12 – Brief des Sozialministeriums.
- Brief des nationalen Steueramtes der Ukraine « Über den Abschluss von Verträgen mit Bürgern die Ihre Arbeit als unternehmerische Tätigkeit ausüben.» vom 03.2007 № 1558/П/17-0715 – Brief des Steueramtes.
IІІ. Ergebnisse der wissenschaftlich-rechtlichen Gutachteruntersuchung
Gemäß Art. 2 des ZGB werden als Bestandteil der Zivilverhältnisse natürliche und juristische Personen definiert. Die Wirtschaftsgesellschaft wird als eine organisationsrechtliche Form juristischer Personen definiert (Art. 83 des ZGB).
Gemäß Art. 50 des ZGB hat eine natürliche Person das Recht auf Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit unter der Bedingung, die staatliche und von der Gesetzgebung vorgesehene Anmeldung zu vollziehen. Die Informationen über die staatliche Anmeldung natürlicher Personen und dessen Rechtsstatus als selbständige Unternehmer ist öffentlich zugänglich.
Eine GmbH und eine natürliche Person mit dem Status des selbstständigen Unternehmers werden von der ukrainischen Gesetzgebung als Subjekte des Wirtschaftens, d.h. als Subjekte von wirtschaftlichen Rechtsverhältnissen anerkannt (Art. 55 des WGB).
Verhältnisse des Unternehmens mit anderen Unternehmen, Organisationen und Bürgern basieren in allen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit auf Verträgen (Art. 67 des WGB). Der Wirtschaftsvertrag gilt als Abgeschlossen, wenn beide Vertragsparteien über alle wesentlichen Bedingungen Einverstanden sind und das Verfahren und die Form des Vertrages der ukrainischen Gesetzgebungen gerecht werden. (Art. 180 des WGB).
Unterschiede zwischen Arbeits- und zivil-rechtlichen Verträgen nach bestimmten Kriterien
Vertragsbegriff
Der Arbeitsvertrag wird gemäß Kapitel III des AGB abgeschlossen.
Der Arbeitsvertrag ist eine Einigung (Vereinbarung) zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Unternehmen) oder die von ihm beauftragte Behörde oder natürliche Person, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die vorgesehene/ vorgeschriebene Arbeit zu leisten und sich an die interne Arbeitsordnung zu halten. Der Arbeitgeber (Unternehmen) oder die von ihm beauftragte Behörde oder natürliche Person verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer den Lohn auszuzahlen und die zur Ausrichtung der Arbeit notwendigen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Ferner sind die Bedingungen des Kollektivvertrages und der Gesetzgebung zu erfüllen. (Art. 21 des AGB).
Der Auftragnehmervertrag/Der Dienstleistungsvertrag (im Weiteren: zivil-rechtliche Verträge oder ZRV) wird gemäß Bestimmungen der Kapitel 61 und 63 des ZGB geschlossen.
Gemäß des Auftragnehmervertrages verpflichtet sich eine Partei (Auftragnehmer) eine bestimmte Arbeit im Auftrag einer zweiten Partei (Auftraggeber) auf eigenes Risiko zu erfüllen. Der Auftraggeber verpflichtet sich die geleistete Arbeit anzunehmen und zu bezahlen. Der Arbeitnehmervertrag kann zwecks der Fertigung, Bearbeitung, Verarbeitung Reparatur von Gegenständen oder zur Erfüllung anderer Arbeiten mit anschließender Übergabe der Ergebnisse an den Auftraggeber geschlossen werden. (Art. 837 des ZGB).
Gemäß des Dienstleistungsvertrages verpflichtet sich eine Partei (ein Dienstleister) im Auftrag einer zweiten Partei (eines Bestellers/Abnehmers) eine Dienstleistung zu leisten, die im Prozess einer bestimmten Handlung oder bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit benötigt wird. Der Abnehmer verpflichtet sich, dem Dienstleister die vereinbarte Dienstleistung zu bezahlen, wenn nichts Anderes im Vertrag verankert ist (Art. 901 des ZGB).
Vertragsziel
Der Arbeitsvertrag bestimmt die Arbeitsfunktion und das Verfahren ihrer Ausübung.
Gemäß dem Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer eingestellt um eine Arbeitsstelle (Position) zu bekleiden, die in der Arbeitsplanung des Unternehmens vorgesehen ist. Eine Qualifizierung zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird vorausgesetzt. Bei der Funktion des Arbeitnehmers wird in diesem Rahmen kein Endergebnis der Arbeiten definiert. Die Ausnahme liegt hierbei, bei befristeten Arbeitsverträgen die in Verbindung mit der Erfüllung bestimmter Arbeiten stehen (Art. 23 des AGB).
Das Ziel des ZRV besteht im Erhalt eines bestimmten materiellen Ergebnisses.
Gemäß dem ZRV stellt das Endergebnis den Vertragsgegenstand dar, d.h. die Erfüllung der vereinbarten Arbeit/Dienstleistung, die auf das Erreichen eines Endergebnisses gerichtet ist. Wichtig hierbei ist das Arbeitsergebnis und nicht die Verfahrensweise, die zur Erfüllung des Auftrages angewandt wird. Auf dieser Grundlage wird Folgendes vertraglich festgelegt:
- konkrete Art der Arbeit (der Dienstleistung),
- Das Entgelt und die Berechnungsgrundlage,
- die Frist der Erfüllung der Arbeit oder der Dienstleistung.
Das Ergebnis der Arbeit oder der gewährten Dienstleistung wird in einer bilateralen Akte der Abgabe/Annahme der Arbeit (der Dienstleistung) fixiert.
Verfahren der Arbeitserfüllung
Gemäß dem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmer an die Bestimmungen der internen Arbeitsordnung, die von der Verwaltung des Unternehmens verabschiedet sind, zu halten und die Arbeitsdisziplin zu befolgen (Art. 139-152 des AGB). D.h., dass der Arbeitgeber die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen seitens des Arbeitnehmers und sein Arbeitsverhalten kontrolliert.
Bei Verletzung der Richtlinien für Arbeitsdisziplin hat der Arbeitnehmer die Folgen zu tragen (Art. 147 des AGB).Des Weiteren tragen Arbeitnehmer ebenfalls die Verantwortung für materielle Schäden die infolge Ihrer Missachtung der Arbeitsverpflichtungen entstanden sind (Art. 130 des AGB).
Dienstleister sind von Verpflichtungen der internen Arbeitsordnung und der Arbeitsdisziplin befreit. Die Dienstleister organisieren das Verfahren zur Erfüllung der Vertragsbedingungen selbst. Die Verantwortung für die Verletzung des ZRV wird vom Vertrag (Verzugszinsen, Geldstrafen u. Ä.) und/oder von der Gesetzgebung geregelt.
Rechte und Pflichten von Vertragsparteien
Gemäß dem Arbeitsvertrag bekommt eine Person Rechte, die nur Arbeitnehmern gewährt werden. Das sind beispielsweise Rechte auf Erholung, auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, auf Teilnahme an der Verwaltung des Unternehmens, auf materielle Versorgung im Rahmen der Sozialversicherung und auf Gerichtsersuchen zur Lösung von Arbeitsstreitigkeiten u. Ä.
Gemäß Art. 29 des AGB hat der Arbeitgeber im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine Reihe von Pflichten in Bezug auf den Arbeitnehmer zu erfüllen, unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages. Ein Beispiel: Der Eigentümer des Unternehmens oder die von ihm beauftragte Behörde verpflichtet sich nach Vertragsabschluss den Arbeitnehmer über die interne Arbeitsordnung und über den Kollektivvertrag zu unterrichten. Ferner ist der Arbeitsplatz zu definieren und das zur Ausübung der Tätigkeit notwendige Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich dem Arbeitnehmer sichere Arbeitsbedingungen zu verschaffen. Der Arbeitgeber steht in der Verpflichtung jegliche Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigung die bei der Durchführung der Arbeiten entstanden sind zu entschädigen (Art. 153, Art. 173 des AGB).
Die Vertragsparteien sind also gleichberechtigt, der Auftraggeber (Besteller) ist nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer (Dienstleister) einen Arbeitsplatz und die für die Arbeit notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, ihm sichere Arbeitsbedingungen zu gewähren. Der Auftragnehmer erfüllt seine Vertragsverpflichtungen auf eigenes Risiko, mit eigenen Kräften und nach eigenem Ermessen.
Die geltende Gesetzgebung sieht keine Garantien im Bereich des Arbeitsschutzes sowie keine anderen Sozialgarantien beim Abschluss von ZRV vor.
Möglichkeit der Vertragserfüllung von einer anderen Person
Der Arbeitnehmer hat die ihm zugewiesene Arbeit persönlich zu erfüllen und ist nicht berechtigt, die Erfüllung dieser Arbeit an eine andere Person zu delegieren, mit Ausnahme der von der Gesetzgebung vorgesehenen Fälle (Art. 30 des AGB).
In den Fällen mit ZRV ist der Auftragnehmer (Dienstleister) berechtigt, die Erfüllung des Vertrages an andere Personen zu übertragen. In diesem Fall haftet dabei der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für das Endergebnis der Arbeit (Art. 528, 838, 902 des ZGB).
Zeitliche Vertragsgültigkeit
Mögliche Vertragsbedingungen (Art. 23 des AGB):
– unbefristet, d.h., Der Vertrag wird auf eine unbefristete Zeit geschlossen;
– befristet, Das Arbeitsverhältnis wird auf eine bestimmte Zeit durch die Vertragsparteien definiert.;
– Das der Arbeitsvertrag nur zur Erfüllung einer bestimmten Arbeit (Aufgabe) geschlossen wird.
Der Auftragnehmervertrag / der Dienstleistungsvertrag kann nicht unbefristet sein. Darin werden immer und zwingend Fristen für die Erfüllung der Arbeit oder ihrer einzelnen Etappen festgelegt (Art. 846, 905 des ZGB).
Bezahlung der Arbeit / der Dienstleistungen
Das Arbeitsentgelt ist definiert. Gemäß Art. 115 des AGB wird der Lohn gemäß der im Kollektivvertrag definierten Termine ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt zweimal im Monat. Die Abstände dürfen nicht länger als 16 Kalendertage dauern.
Unternehmen aller Eigentumsfolgen sind verpflichtet sich an Normen und Garantien, die in der Gesetzgebung verankert sind, zu halten. Hauptsächlich geht es um:
– Mindestlöhne;
– Zuzahlungen für Überstunden, für die Arbeit an Feier- und Wochenendtagen und in der Nacht;
– Entgelt für die Arbeitsausfallzeit, die der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat;
– Garantien für Arbeitnehmer in Bezug auf Urlaubsgeld, Bezahlung der Zeit, in der Arbeitnehmer staatliche Verpflichtungen ausüben und wenn Arbeitnehmer sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen.
Im ZRV wird ein konkreter Preis für die geleistete Arbeit oder Dienstleistung definiert. Ferner besteht die Möglichkeit die Berechnungsgrundlage im ZRV zu definieren und das Verfahren zur Auszahlung von Geldmitteln an den Auftragnehmer zu definieren. (Art. 843, 903 des ZGB).
Die Zivilgesetzgebung sieht keine Garantien für Mindestlöhne, Regularität der Auszahlung von Geldmittel oder Fortzahlungen von Urlaubsentgelten u.Ä. vor.
Die oben angeführten Unterscheidungsmerkmale zwischen den Arbeitsverträgen und Dienstleistungsverträgen, die mit natürlichen Personen mit dem Status des selbstständigen Unternehmers abgeschlossen werden, basieren auf einer Systemanalyse der Rechtsnormen. Diese Merkmale finden Anwendung in der Arbeit von staatlichen Behörden und Kontrollorganen für die Abgrenzung von den genannten Verträgen und mit dem Ziel die so genannten Scheinarbeitsverträge zu identifizieren (Brief des Arbeitsministeriums vom 26.12.2003 № 06/1-4/200, Brief des Steueramtes vom 29.03.2007 № 1558/П/17-0715, Brief des Sozialministeriums vom 20.04.2012 № 64/06/187-12).
Gemäß Artikel 235 des ZGB gilt als Scheinrechtsgeschäft das Rechtsgeschäft, welches die Beteiligten vornehmen, um ein anderes Rechtsgeschäft zu verdecken, welches sie wirklich vollzogen haben. Wenn aufgedeckt wird, dass ein Rechtsgeschäft nur aufgenommen wurde, um ein Rechtsgeschäft zu verdecken, welches vollzogen wurde, werden die Beziehungen von gesetzlichen Normen geregelt, die für das eigentliche Rechtsgeschäft vorgeschrieben sind.
Die oben aufgeführten Kriterien fanden in folgenden Gerichtsverhandlungen Anwendung, wenn es um Streitfälle mit Kontrollorganen über die Aufdeckung von verdeckten Arbeitsverhältnissen ging. Dieses Verfahren beschreibt die Analogie zum deutschen Begriff «Scheinselbstständigkeit» darstellt.
Beispiele solcher Gerichtsfälle sind Angelegenheiten, die behandelt wurden vom Berufungsverwaltungsgericht Lemberg (Akte № 876/2515/17), Kreisverwaltungsgericht Transkarpatien (Akte № 807/1134/16), Kreisverwaltungsgericht Chmelnyzkyj (Akte № 822/723/17), Kreisverwaltungsgericht Charkiw (Akte № 820/1432/17).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es die Begrifflichkeit der „Scheinselbstständigkeit“ oder „verdeckte Arbeitsverhältnisse“ in der ukrainischen Gesetzgebung nicht gibt. Jedoch werden in der Rechtsanwendungspraxis jene Arbeitsverhältnisse aufgedeckt die in Form von Dienstleistungsverträgen oder Auftragnehmerverträgen verdeckt werden.
Die Ziele welche von Arbeitgebern im Hinblick auf den Ersatz der Arbeitsrechtsverhältnisse durch die Rechtsverhältnisse zivil-rechtlichen Charakters verfolgt werden sind Folgende:
- Vereinfachung der Rechtsverhältnisse: Die zivil-rechtlichen Rechtsverhältnisse sind von Gleichheit der Parteien geprägt. Hingegen erschweren Arbeitsverhältnisse die Auflösung solcher Verträge. Ferner werden dem Arbeitgeber Verpflichtungen und Einschränkungen auferlegt.
- Die Inanspruchnahme der Arbeit von natürlichen Personen mit dem Status eines selbstständigen Unternehmers kann nach Bedarf gesteuert werden.
- Vereinfachte Auflösung von Rechtsverhältnissen mit natürlichen Personen mit dem Status eines selbstständigen Unternehmers im Vergleich zum eingestellten Arbeitnehmer.
- Geringe Sozialabgaben durch Aufträge an juristische Personen im Gegensatz zu eingestellten Arbeitnehmern.
- Niedrigere Steuerlast.
Auf der Basis der Analyse von Dienstleistungsverträgen, die zwischen der GmbH «3D GENERATION UA» und natürlichen Personen mit dem Status von selbstständigen Unternehmern abgeschlossen wurden, sowie von Bestellungen und Akten, die anhand dieser Verträge erstellt wurden, und mit Berücksichtigung der Kriterien der Abgrenzung von Arbeits- und Zivilrechtsverhältnissen, die oben aufgeführt sind und in der Rechtspraxis der Ukraine ihre Anwendung finden, lässt sich Folgendes feststellen:
- DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG «3D GENERATION UA» (GmbH «3D GENERATION UA») wurde am 14. Dezember 2015 gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine als juristische Person offiziell angemeldet. Die Eintragungsnummer ist 1 174 102 0000 013710. Mit dem Stand vom heutigen Tag übt die GmbH «3D GENERATION UA» ihre Tätigkeit aus und befindet sich nicht im Schließungsverfahren. D.h., die GmbH «3D GENERATION UA» funktioniert gemäß der Gesetzgebung der Ukraine.
- Die GmbH «3D GENERATION UA» entwickelt ihre Wirtschaftstätigkeit anhand der Verträge mit natürlichen Personen mit dem Status von selbstständigen Unternehmern gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine und verletzt diese nicht.
- Die GmbH «3D GENERATION UA» bezahlt Dienstleistungen anhand der Verträge mit natürlichen Personen mit dem Status von selbstständigen Unternehmern gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine und ist nicht verpflichtet, Sozialauszahlungen an diese natürlichen Personen zu tätigen sowie andere Sozialgarantien in anderen Formen zu gewähren.
- Die ukrainische Gesetzgebung hat analog zum deutschen Begriff «Scheinselbstständigkeit» keinen Spezialbegriff, die ukrainische Rechtsanwendungspraxis, einschließlich der Tätigkeit von Steuerbehörden und Gerichten, nutzt aber eine Reihe von Kriterien, um verdeckte Arbeitsrechtsverhältnisse aufzudecken.
- Mit Berücksichtigung von angeführten Kriterien zur Aufdeckung von verdeckten Arbeitsrechtsverhältnissen bestätige ich, dass Fakten so einer Verdeckung in der Tätigkeit der GmbH «3D GENERATION UA» nicht vorhanden sind. Die Risiken der Aufdeckung der so genannten Scheinselbstständigkeit in der Tätigkeit der GmbH «3D GENERATION UA» sind nicht vorhanden.
Anhänge:
- Kopie des Diploms des Ph.Doktors der Rechtswissenschaften ДК № 034635.
- Kopie des Dozentenzeugnisses ДЦ № 046372. (Dozent – wissenschaftlicher Titel von Hochschullehrern in der Ukraine.)
Yefimow О.М.